Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der CEM GmbH
für die Durchführung von Hochzeiten und sonstigen Veranstaltungen
§ 1 Geltungsbereich
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- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge über die Anmietung von Veranstaltungsräumen sowie die Durchführung von Veranstaltungen, insbesondere Hochzeiten, Feiern und sonstigen Events, zwischen der CEM GmbH (nachfolgend „Veranstalter“) und ihren Kunden (nachfolgend „Kunde“).
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- Diese AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB als auch gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, sofern im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart wurde. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wurde ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
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- Individuelle vertragliche Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB.
§ 2 Vertragsschluss und Reservierung
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- Angebote des Veranstalters sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Buchungsbestätigung des Veranstalters sowie durch fristgerechten Eingang der vereinbarten Anzahlung zustande.
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- Der Veranstaltungstermin wird erst mit Eingang der Anzahlung verbindlich reserviert. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Veranstalter berechtigt, den Termin anderweitig zu vergeben.
§ 3 Leistungsumfang und Leistungsänderungen
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- Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich ausschließlich aus dem schriftlich geschlossenen Vertrag einschließlich etwaiger Anlagen.
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- Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Veranstalter. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
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- Der Veranstalter ist berechtigt, unwesentliche Änderungen im Ablauf oder in der Ausführung vorzunehmen, sofern diese sachlich gerechtfertigt, branchenüblich und für den Kunden zumutbar sind. Dies gilt insbesondere für organisatorische, technische oder sicherheitsbedingte Anpassungen.
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- Der Veranstalter ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Verpflichtungen Subunternehmer oder externe Dienstleister einzusetzen.
§ 4 Preise, Mindestumsatz und Zahlungsbedingungen
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- Es gelten die im Vertrag vereinbarten Preise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
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- Für bestimmte Räumlichkeiten kann ein vertraglich festgelegter Mindestumsatz gelten. Sofern für die Glashalle nichts anderes vereinbart ist, beträgt dieser mindestens 10.000,00 € zuzüglich vereinbarter Raummiete. Wird der Mindestumsatz nicht erreicht, wird die Differenz als Raumnutzungsentgelt berechnet.
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- Mit Vertragsschluss ist eine Anzahlung in Höhe von 25 % des vereinbarten Gesamtpreises fällig. Der Restbetrag ist spätestens sieben Tage vor dem Veranstaltungstermin ohne Abzug zur Zahlung fällig.
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- Etwaige Mehrkosten, insbesondere durch Mehrverbrauch, Verlängerungsstunden, zusätzliche Leistungen oder entstandene Schäden, werden nach der Veranstaltung gesondert abgerechnet und sind innerhalb von sieben Tagen nach Rechnungsstellung fällig.
§ 5 Detailplanung und Mitwirkungspflichten
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- Etwa vier Wochen vor der Veranstaltung findet ein Detailtermin (Dauer ca. zwei Stunden) zur Abstimmung von Menü, Raumplanung und Ablauf statt. Der Kunde verpflichtet sich, spätestens sechs Wochen vor dem Veranstaltungstermin eigenständig Kontakt zur Terminvereinbarung aufzunehmen.
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- Zusätzliche, vom Kunden veranlasste oder erforderliche Abstimmungstermine werden mit 75,00 € pro Stunde berechnet.
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- Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig nach, ist der Veranstalter berechtigt, die Veranstaltung nach eigenem Ermessen auf Grundlage der bisherigen Vereinbarungen zu planen und durchzuführen.
§ 6 Gästezahl
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- Der Kunde kann die ursprünglich vereinbarte Gästezahl bis spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung um bis zu 10 % kostenfrei reduzieren. Maßgeblich für die Abrechnung ist die bis spätestens 14 Tage vor Veranstaltung verbindlich mitgeteilte Personenzahl.
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- Eine spätere Reduzierung bleibt unberücksichtigt. Erscheinen weniger Gäste als vereinbart, ist dennoch die bestätigte Personenzahl Grundlage der Abrechnung. Erscheinen mehr Gäste, erfolgt eine entsprechende Nachberechnung.
§ 7 Stornierung durch den Kunden
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- Eine Stornierung oder Kündigung des Vertrages bedarf der Schriftform.
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- Im Falle einer Stornierung ist der Veranstalter berechtigt, pauschalierten Schadensersatz zu verlangen. Maßgeblich ist der vertraglich vereinbarte Gesamtpreis einschließlich Mindestumsatz.
Die Stornokosten betragen:
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- ab Vertragsschluss: 25 % des Gesamtpreises
- ab 12 Monate vor Veranstaltung: 50 % des Gesamtpreises
- ab 6 Monate vor Veranstaltung: 80 % des Gesamtpreises
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- ab 4 Wochen vor Veranstaltung: 100 % des Gesamtpreises
- ab Vertragsschluss: 25 % des Gesamtpreises
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- Dem Kunden bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass dem Veranstalter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Der Veranstalter bleibt berechtigt, einen konkret höheren Schaden nachzuweisen.
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- Eine Terminverschiebung gilt rechtlich als Stornierung mit anschließendem Neuabschluss eines Vertrages. Ein Anspruch auf Bereitstellung eines Ersatztermins besteht nicht.
§ 8 Rücktritt durch den Veranstalter
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- Der Veranstalter ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn höhere Gewalt, behördliche Anordnungen oder sonstige nicht vom Veranstalter zu vertretende Umstände die Durchführung unmöglich oder unzumutbar machen.
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- Ein Rücktrittsrecht besteht ferner bei Zahlungsverzug des Kunden, bei erheblichen Vertragsverstößen oder wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Veranstaltung die Sicherheit von Personen oder Sachen gefährdet.
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- Schadensersatzansprüche des Kunden sind in diesen Fällen ausgeschlossen, sofern kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Veranstalters vorliegt.
§ 9 Höhere Gewalt und behördliche Auflagen
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- Kann die Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt (z. B. Naturereignisse, Stromausfälle, Pandemien, behördliche Verbote oder Auflagen) nicht oder nur eingeschränkt durchgeführt werden, sind Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.
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- Bereits erbrachte Leistungen sind vom Kunden zu vergüten. Der Veranstalter ist berechtigt, die Veranstaltung an behördliche Vorgaben oder Sicherheitsanforderungen anzupassen.
§ 10 Nutzung der Räumlichkeiten
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- Konfetti, Glitzer, Rosenblätter oder vergleichbare Materialien sind in sämtlichen Innenräumen untersagt. Ebenso sind Spezialeffekte wie Nebelmaschinen, Pyrotechnik oder ähnliche Effekte nicht gestattet.
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- Bei Zuwiderhandlung werden pauschal Reinigungsmehrkosten in Höhe von 350,00 € berechnet. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten.
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- Dem Kunden bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass dem Veranstalter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Der Veranstalter bleibt berechtigt, einen konkret höheren Schaden nachzuweisen.
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- Die Musik darf einen Schalldruckpegel von 95 dB nicht überschreiten. Sämtliche Kerzen dürfen ausschließlich in geschlossenen Gefäßen verwendet werden.
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- Die Küche darf aus hygienischen Gründen nicht genutzt werden.
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- Der Veranstaltungstag gilt zugleich als Auf- und Abbautag. Externe Dienstleister dürfen frühestens zwei Stunden vor Einlass aufbauen und müssen spätestens eine Stunde nach Veranstaltungsende abgebaut haben.
§ 11 Verlängerungsstunden
Verlängerungsstunden oder ein vorzeitiger Aufbau werden mit 9,00 € pro Person der gebuchten Gästezahl pro angefangene Stunde berechnet. Es gilt ein Mindestbetrag von 500,00 € je angefangene Stunde.
§ 12 Haftung des Kunden und Schadenspauschalen
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- Der Kunde haftet für sämtliche Schäden, die durch ihn selbst, seine Gäste oder beauftragte Dienstleister verursacht werden.
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- Für bestimmte Schäden gelten folgende Pauschalen:
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- irreparabel verschmutzte Tischdecken: 55,00 € pro Stück
- beschädigte Tische: 130,00 € pro Stück
- beschädigte Stühle: 35,00 € pro Stück
- beschädigte Kerzenständer: 30,00 € pro Stück
- Beschädigungen an Ton-, Licht- oder Präsentationstechnik werden zum Wiederbeschaffungswert berechnet.
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- Stark verschmutzte oder beschädigte Wände und Böden werden fachgerecht instandgesetzt. Die hierdurch entstehenden Kosten trägt der Kunde.
- irreparabel verschmutzte Tischdecken: 55,00 € pro Stück
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- Dem Kunden bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass dem Veranstalter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Der Veranstalter bleibt berechtigt, einen konkret höheren Schaden nachzuweisen.
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- Werden durch die Auslösung der Brandmeldeanlage (BMZ) Einsätze der Feuerwehr oder anderer Rettungsdienste ausgelöst, trägt der Kunde sämtliche daraus entstehenden Kosten, Gebühren oder sonstigen Aufwendungen, soweit die Auslösung nicht nachweislich durch ein Verschulden des Auftragnehmers verursacht wurde.
§ 13 Haftung des Veranstalters
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- Der Veranstalter haftet unbeschränkt für Schäden aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
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- Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Veranstalter nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
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- Eine Haftung des Veranstalters für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden oder witterungsbedingte Einschränkungen ist ausgeschlossen.
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- Für eingebrachte Gegenstände des Kunden oder seiner Gäste wird keine Haftung übernommen, es sei denn, der Schaden beruht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Veranstalters.
§ 14 Datenschutz
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- Der Veranstalter verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden ausschließlich zur Vertragsabwicklung, Kundenbetreuung sowie zur Durchführung der Veranstaltung.
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- Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist.
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- Im Rahmen der Veranstaltung können Foto- und Videoaufnahmen gefertigt werden. Der Veranstalter ist berechtigt, diese zu Marketingzwecken zu verwenden, sofern der Kunde nicht vor der Veranstaltung schriftlich widerspricht.
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- Der Kunde verpflichtet sich, seine Gäste über mögliche Foto- und Videoaufnahmen zu informieren.
§ 15 Versicherungsempfehlung
Dem Kunden wird ausdrücklich empfohlen, eine Hochzeits- oder Veranstaltungsausfallversicherung abzuschließen. Ein Nichtabschluss einer solchen Versicherung berührt die vertraglichen Zahlungspflichten nicht.
§ 16 Schlussbestimmungen
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- Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt.
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- Es gilt deutsches Recht. Soweit gesetzlich zulässig, ist Gerichtsstand der Sitz des Veranstalters.
Stand: 09.03.2026
